Corona-Kinderbonus im Unterhalt

Der Kinderbonus wird für alle Kinder, für die im September 2020 Anspruch auf Kindergeld besteht, in zwei Raten ausgezahlt. Die Auszahlung erfolgt im September 2020 in Höhe von 200 Euro und im Oktober 2020 in Höhe von 100 Euro.

Kein Problem ist es, wenn die Eltern eines kindergeldberechtigten Kindes zusammen leben. Der Kinderbonus wird, wie das Kindergeld, einem Elternteil ausgezahlt. Das Geld steht somit der Familie zur Verfügung.

Was ist aber mit dem Kinderbonus bei getrennt lebenden Eltern? Das Gesetz sieht vor, dass derjenige, der das Kindergeld bezieht auch den Kinderbonus bekommt.

Alleinerziehende, die Unterhaltsvorschuss erhalten, bekommen ebenfalls 300 Euro Kinderbonus ausgezahlt. Der Kinderbonus wird nicht auf den Unterhaltsvorschuss angerechnet. Das heißt, der staatliche Unterhaltsvorschuss wird in gleicher Höhe weitergezahlt wie bisher.

Wenn bei getrennt lebenden Eltern der andere Elternteil den Mindestunterhalt oder mehr zahlt, wenn also der andere Elternteil seiner Verantwortung gegenüber seinem Kind gerecht wird, dann darf der andere Elternteil die Hälfte des Kinderbonus von seiner Unterhaltszahlung in den beiden Auszahlungsmonaten (also in der Regel 100 Euro im September und 50 Euro im Oktober) abziehen.

Berechnungsbeispiel für einen Fall mit Mindestunterhalt:

Ein Kind ist 13 Jahre alt, also in der Altersgruppe, der 12-17 Jährigen. Der Mindestunterhalt beträgt hier 497 Euro.

Mindestunterhalt nach § 1612a BGB: 497 Euro

  • Abzug Kindergeld (die Hälfte von 204 Euro): minus 102 Euro
  • Zahlbetrag in Monaten ohne Kinderbonus: 395 Euro

bei Zahlung des Kinderbonus zusätzlich:

  • Abzug Kinderbonus September 2020 (die Hälfte von 200 Euro): minus 100 Euro
  • Verbleibender Zahlbetrag September 2020: 295 Euro

beziehungsweise

  • Abzug Kinderbonus Oktober 2020 (die Hälfte von 100 Euro): minus 50 Euro
  • Verbleibender Zahlbetrag Oktober 2020: 345 Euro