Sorgerecht bei Streit über schulische Angelegenheiten
Eltern mit gemeinsamen Sorgerecht müssen sich bei wichtigen Entscheidungen ihr Kind betreffend einigen gem. § 1627 S. 2 BGB. Ist das nicht möglich, so ist der teilweise Entzug des Sorgerechts des einen Elternteils nicht verhältnismäßig, wenn dem Kindeswohl dadurch Rechnung getragen werden kann, dass gem. § 1628 BGB die Entscheidungsbefugnis einem Elternteil übertragen wird.